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Die Rolle des Ausschussvorsitzenden im Licht des Aktiengesetzes

Die Rolle des Ausschussvorsitzenden im Licht des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz (AktG) definiert in § 107 Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters für den Aufsichtsrat. Bei den Aufsichtsratsausschüssen, insbesondere beim Prüfungsausschuss, sind die Anforderungen an die Leitung jedoch weniger klar definiert. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Anforderungen und die Praxis im Zusammenhang mit dem Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen.

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