In einem Beitrag von Prof. Ulrich Noack vom 15.8.2024, veröffentlicht in der Zeitschrift BETRIEB/ Rechtsboard wird ein wegweisendes Urteil des #Bundesgerichtshofs (BGH) diskutiert, das sich mit der Abberufung eines Geschäftsführers durch einen Gesellschafterbeschluss auseinandersetzt.
Dabei betont Noack immer wieder die Bedeutung des rechtlichen Zustands im Vergleich zum faktischen Zustand, der sich durch eine Satzungsverletzung ergibt, obwohl der #Aufsichtsrat allein für solche Entscheidungen zuständig war. Der II. Zivilsenat des #BGH urteilte, dass dieser Beschluss anfechtbar sei, da die Satzung verletzt wurde. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass der Geschäftsführer, da er kein Gesellschafter war, keine Anfechtungsbefugnis hatte und der Beschluss somit bestandskräftig blieb.
Ein zentraler Aspekt, den Prof. Noack hervorhebt, ist die Verwirrung, die der Begriff der “Satzungsdurchbrechung” immer wieder stiftet. Während eine Vorinstanz den Abberufungsbeschluss als “zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung” ansah, stellte der BGH unmissverständlich fest, dass die Beendigung des Organverhältnisses keinen satzungswidrigen Zustand darstellt. Vielmehr könne ein rechtlicher Zustand nur durch eine ordnungsgemäße Satzungsänderung, die mit qualifizierter Mehrheit, Beurkundung und Handelsregistereintragung erfolgt, etabliert werden. Prof. Noack unterstreicht, dass eine solche Schattenordnung, die neben der Satzung existiert, nicht zulässig ist, da sie den Rechtsverkehr, der auf die Registerpublizität der Satzung vertraut, in die Irre führen würde.
Besonders interessant wird es laut Prof. Noack, wenn satzungswidrige Gesellschafterbeschlüsse vorliegen, die Regelungen betreffen. In solchen Fällen sei eine Anfechtung nicht immer zwingend, was zu weiterführenden Fragen führt. Beispielsweise, ob ein solcher Beschluss dennoch im Anfechtungsprozess aufgehoben werden sollte, selbst wenn er durch eine Satzungsänderung gedeckt wäre. Hier könnte das eigentliche Anwendungsfeld der sogenannten Satzungsdurchbrechung liegen.
Prof. Noack schließt mit der Feststellung, dass der BGH erstmals klar formuliert hat, dass es auf den rechtlichen Zustand ankommt, den ein Gesellschafterbeschluss beabsichtigt. Der faktische Zustand, der durch eine Satzungsverletzung entsteht, sei hingegen irrelevant. Diese Klarstellung bietet der Praxis eine verlässliche Orientierung und unterstützt die Differenzierung zwischen einer Maßnahme und einer Regel im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen.