Virtuelle Hauptversammlung

21. Mai. 2026 | Glossar

Die virtuelle Hauptversammlung ist eine Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, die ohne physische Präsenz der Aktionär:innen an einem Versammlungsort stattfindet und ausschließlich mittels elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt wird. Rechtsgrundlage ist § 118a AktG, der seit 2022 einen dauerhaften Rahmen für virtuelle Hauptversammlungen schafft, nachdem zuvor pandemiebedingte Sonderregelungen galten. Die Präsenzversammlung bleibt gesetzliche Grundform; die virtuelle Durchführung ist eine Option, die in der Satzung vorgesehen oder für einen befristeten Zeitraum dem Vorstand durch Satzungsermächtigung übertragen werden muss.

Kernanforderungen an die virtuelle Hauptversammlung sind insbesondere: eine vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung, die Möglichkeit elektronischer Stimmrechtsausübung (z.B. elektronische Teilnahme oder Briefwahl), die Sicherung von Frage-, Rede-, Antrags- und Widerspruchsrechten sowie eine gleichwertige Behandlung aller Aktionär:innen. Die Satzung kann nähere Ausgestaltungen vorsehen, etwa zur Frist und Form der Frageneinreichung oder zur Nutzung eines HV-Portals. Vorstand und Aufsichtsrat sind regelmäßig weiterhin am physischen Durchführungsort anwesend; für Aufsichtsratsmitglieder können satzungsmäßige Ausnahmen (z.B. virtuelle Zuschaltung in begrenztem Umfang) vorgesehen werden.

Häufige Fragen

Unter welchen Voraussetzungen darf eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden?

Voraussetzung ist eine satzungsmäßige Grundlage: Die Satzung kann entweder direkt vorsehen, dass Hauptversammlungen virtuell abgehalten werden können, oder den Vorstand ermächtigen, für einen bestimmten Zeitraum (maximal fünf Jahre) die virtuelle Form zu wählen. Dieser satzungsmäßige Rahmen wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit geschaffen; die Entscheidung über das Format liegt damit letztlich bei den Aktionär:innen.

Welche Aktionärsrechte müssen in der virtuellen Hauptversammlung sichergestellt sein?

Der Gesetzgeber verlangt, dass wesentliche Aktionärsrechte – insbesondere Teilnahme, Stimmrecht, Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht und Widerspruchsrecht – funktional gleichwertig zur Präsenzversammlung ausgeübt werden können. Dazu gehören die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe, der elektronischen Einreichung und ggf. Vorabeinreichung von Fragen sowie der Zugang zu einer Echtzeit-Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung.

Wie läuft eine virtuelle Hauptversammlung typischerweise ab?

Der Ablauf orientiert sich weitgehend an der Präsenzversammlung: Eröffnung und Leitung durch den oder die Versammlungsleiter:in, Bericht des Vorstands, ggf. Bericht des Aufsichtsrats, Generaldebatte mit Fragen und Redebeiträgen, anschließend Abstimmungen. Die technische Umsetzung erfolgt über ein sicheres Online-Portal, in das sich Aktionär:innen mit individuellen Zugangsdaten einwählen, ihre Stimmrechte ausüben und Fragen oder Anträge elektronisch einreichen können.

Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat in der virtuellen Hauptversammlung?

Der Aufsichtsrat hat – ebenso wie in der Präsenzversammlung – über seine Überwachungstätigkeit zu berichten und den Aktionär:innen als Ansprechpartner für Fragen zur Kontrolle des Vorstands, zur Prüfung des Abschlusses und zu Vergütungsfragen zur Verfügung zu stehen. Praktisch bedeutet dies regelmäßig die physische Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder am Durchführungsort, während die Aktionär:innen virtuell zugeschaltet sind. Die Satzung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder virtuell teilnehmen, ohne dass die Anforderungen an Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber den Aktionär:innen abgesenkt werden.

Welche Chancen und Risiken sehen Praxis und Gesetzgeber in der virtuellen Hauptversammlung?

Als Chancen werden vor allem Effizienzgewinne, Kosteneinsparungen und eine niedrigere Teilnahmehürde für Aktionär:innen gesehen, insbesondere für internationale oder kleinere Anleger. Kritisch diskutiert werden dagegen die Qualität des Aktionärsdialogs, technische Störanfälligkeit, der Umgang mit Rede- und Fragerechten sowie die Gefahr, dass die Hauptversammlung stärker zu einem „Abstimmungsevent” mit reduziertem physischen Diskurs wird. Der Gesetzgeber versucht, diesen Risiken durch detaillierte Vorgaben zu Aktionärsrechten und eine zeitliche Befristung von Satzungsermächtigungen zu begegnen.

Quellen

  1. Aktiengesetz, § 118a AktG – Virtuelle Hauptversammlung
  2. Virtuelle Hauptversammlungen künftig dauerhaft möglich – Bundestag
  3. Gesetz zur künftigen Durchführung virtueller Hauptversammlungen in Kraft
  4. Dauerhafte Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung beschlossen
  5. Virtuelle Hauptversammlung – Deloitte Corporate Governance Inside

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