Lieferkettengesetz – Das neue Sorgfaltspflichtengesetz – Nomen est Omen

30. Sep. 2021 | Der Aufsichtsrats-Blog, Kapitalgesellschaften

Am 22. April hat der Bundestag in der ersten Lesung den Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes behandelt; die zweite und dritte Lesung findet am 20. Mai statt. Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Vorgaben für unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten macht. In der Sache geht es insbesondere um die Vermeidung von Kinder- und Zwangsarbeit sowie um den Schutz der Umwelt.
Regelungsadressaten sollen zunächst ab dem 01.01.2023 Unternehmen mit Sitz im Inland sein, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 01.01.2024 soll das Gesetz dann auch für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer gelten.

Der Gesetzesentwurf listet insgesamt zehn Sorgfaltspflichten auf, die die Unternehmensleitung zukünftig zu berücksichtigen hat. Dazu zählt u.a. ein angemessenes und wirksames Managementsystem zur Erkennung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette sowie die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen. Werden Risiken festgestellt, sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Sollten die Risiken unmittelbar bevorstehen oder schon eingetreten sein, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Unternehmen haben ein Beschwerdeverfahren zu implementieren, die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Dieser muss auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) elektronisch übermittelt werden. Das BAFA soll die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes risikobasiert durchführen.

Das Besondere an diesen Pflichten ist, dass Sie eine Bemühens- aber keine Erfolgspflicht begründen. Entsprechend sieht der Entwurf keine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor. Risiken für die betroffenen Unternehmen liegen jedoch in der nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der genannten Sorgfaltspflichten. So sieht der Entwurf vor, dass bspw. die nicht rechtzeitige Ergreifung einer Abhilfemaßnahme zwecks Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht mit einer Geldbuße von bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden kann, sofern das betroffene Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro erzielt. Schon eine fehlerhaft durchgeführte Risikoanalyse kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Legt man den Abschlussbericht des Monitorings des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte zugrunde, so liegen die tatsächlichen Herausforderungen für die betroffenen Unternehmen darin, dass sie große Schwierigkeiten haben, geeignete Maßnahmen zur Minderung von Menschenrechtsrisiken zu identifizieren bzw. „identifizierte notwendige Maßnahmen erfolgreich operativ umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen“. Die Herausforderung für Aufsichtsräte wird darin liegen, zu überprüfen, inwieweit die Unternehmensleitung eine umfassende menschenrechtliche Risikoanalyse der eigenen Geschäftstätigkeit sowie der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer durchgeführt und daraus die richtigen Maßnahmen abgeleitet hat. Letztlich geht es darum, sicher zu stellen, dass die Unternehmen ihre bestehenden Compliance Management Systeme um die Besonderheiten des Sorgfaltspflichtengesetzes erweitern, mindestens jährlich anpassen, die Veränderungen dokumentieren sowie darüber berichten. Die nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß dem CSR-Richtlinienumsetzungsgesetz zeigt jedoch, dass dies bislang nur den wenigsten Unternehmen gesetzeskonform gelingt.

Autor: Michael Wiedmann, Rechtsanwalt und Consultant bei Norton Rose Fulbright
michael.wiedmann.ext@nortonrosefulbright.com

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