Es bleibt dabei: Für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds aus wichtigen Grund ist die General- oder Vertreterversammlung einer Genossenschaft zuständig. Das hat der BGH mit Urteil vom 2. Juli 2019 bestätigt (Az.: II ZR 155/18).

BHG-Urteil vom 02.07.2019 – I ZR 155/18

Daran habe auch die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 nichts geändert, stellte der BGH klar und wies die Revision eines ehemaligen Vorstands einer Genossenschaftsbank gegen seine Kündigung zurück.

Verlauf

Die Bank hatte den Vorstand im August 2015 abberufen und die Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund ausgesprochen. Als Grund für die fristlose Kündigung führte die Bank an, dass der Vorstand verschwiegen hatte, im Jahr 2007 wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden zu sein. Außerdem habe der Vorstand private Reise als Spesen abgerechnet.

Nach einer Prüfung des Jahresabschlusses 2014 durch den Genossenschaftsverband enthob der Aufsichtsrat den Vorstand im Juni 2015 vorläufig seines Amtes. Nach weiteren Überprüfungen der Spesenabrechnungen und einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verurteilung wurde eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen. Diese beschloss im August 2015 den Vorstand abzuberufen und seinen Dienstvertrag fristlos zu kündigen. Dagegen klagte der Vorstand erfolglos.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass die fristlose Kündigung durch die Vertreterversammlung wirksam sei. Die Satzung der Genossenschaft, die der Vertreterversammlung diese Befugnis zuweise, verstoße nicht gegen gesetzliche Regelungen. Die Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG weise diese Zuständigkeit für die Kündigung des Vorstands nicht ausschließlich dem Aufsichtsrat zu. „In dieser Frage haben zuletzt unterschiedliche Auffassungen geherrscht. Der BGH hat nun wieder für Klarheit gesorgt“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht aus Neuss. Die gesetzliche Zuständigkeit zur außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsdienstvertrags sei auch nach der Gesetzesnovelle bei der General- bzw. Vertreterversammlung verblieben. Darüber hinaus habe auch der Aufsichtsrat die Befugnis, den Vorstand abzuberufen und zu kündigen, so der BGH.

Einschätzung und Empfehlung

Ein wichtiger Grund für die Kündigung habe schon durch die Abrechnung nicht dienstlich veranlasster Spesen vorgelegen. „Ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds vorliegt, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls und der Abwägung aller Umstände“, so Rechtsanwalt Jansen.

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