Heute ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Oktober 2018 haben sich einige Änderungen ergeben. Insbesondere die Regelungen über die Identifikation und die Information der Aktionäre sind stark überarbeitet worden. Auf diesen Bereich haben sich besonders viele Stellungnahmen konzentriert. Für die Praxis dürfte wichtig sein, dass diese Neuregelungen im Wesentlichen erst zur HV-Saison 2021 eingreifen, also eine lange Zeit des Übergangs besteht (Art. 26 IV EGAktG-E).

Für die Vorstandsvergütung bleibt es bei der Zuständigkeit des Aufsichtsrats, allerdings wird die Mitwirkung der Hauptversammlung im Sinne eines beratenden Votums stets erforderlich sein. Auch die Geschäfte mit Nahestehenden (Konzerngesellschaften, Großaktionär, Führungspersonal) sind wie im RefE geregelt, mit der Neuerung im RegE, dass auch ein Ausschuss des Aufsichtsrats darüber beschließen kann.

Mit der Zuleitung an den Bundesrat beginnt das Gesetzgebungsverfahren, das möglichst bis zum 10. Juni 2019 abzuschließen ist (Umsetzungsfrist). Viel Zeit bleibt also nicht. Eine hochpolitische Angelegenheit ist das Gesetz nicht (vielleicht abgesehen von der Frage, wer letztlich über das Vorstandsgehalt entscheidet, doch auch hier ist die Luft raus), so dass eine sachlich-ruhige Parlamentsbefassung zu erwarten ist.

Blog: Unternehmensrechtliche Notizen von Prof. Dr. Ulrich Noack

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