Absicherung von Organen

27. Okt. 2021 | Der Aufsichtsrats-Blog, Finanzinstitute, Kapitalgesellschaften, Management

Seit über zwei Jahren steckt die D&O-Versicherung im harten Markt fest. Die Preise steigen kontinuierlich, die Kapazitäten werden immer knapper. Viele Unternehmen haben Probleme, ihre D&O-Programme mit ausreichenden Versicherungssummen zu füllen. Die Fragen der Versicherer für die Risikoprüfung werden umfangreicher, ebenso die Deckungs-Ausschlüsse. Gleichzeitig wird der zeitliche Versicherungsschutz eingeschränkt, sei es bei der Rückwärtsversicherung oder wenn es darum geht, Schäden auch noch nach dem Ende der Police unter die Deckung zu melden (sogenannte ‚Nachhaftung‘).

Schon wird der Ruf nach Alternativen lauter. Dabei tun sich viele Fragen auf, etwa: Ist es möglich, die Haftung der Organe vertraglich einzuschränken? Helfen D&O-Verschaffungsklauseln den Beteiligten weiter? Können sie sich persönlich versichern oder funktioniert der Versicherungsschutz nur über die Police der jeweiligen Unternehmen? Was ist im Zusammenspiel der Deckungen zu beachten?

Vertragliche Haftungsbegrenzungen schaffen nur wenig Luft
Angesichts der enormen Schadenshöhen, die in der Managerhaftung inzwischen erreicht werden, wird immer wieder diskutiert, die Risiken bereits in den Verträgen der Organe zu begrenzen. Eine Möglichkeit besteht darin, den Grad des Verschuldens auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz anzuheben. Eine andere bzw. zusätzliche Option wäre, die Haftung der Höhe nach zu begrenzen.
Allerdings verhindert § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG eine vorzeitige Entlassung der Organe von Aktiengesellschaften aus deren Haftung gegenüber den eigenen Unternehmen (Binnenhaftung). Vielmehr braucht es eine Zustimmung der Hauptversammlung, die frühestens drei Jahre nach Entstehung des Schadenersatzanspruchs erfolgen kann.
Somit ist es nur bei einem Teil der Gesellschaften möglich, schon im Vorwege Vereinbarungen zu treffen, welche die Binnenhaftung auf ein zumutbares Maß reduzieren könnten.
Ein weiteres Augenmerk sollte auf die sogenannte Außenhaftung gerichtet werden. Darunter fallen alle Forderungen, die von Anspruchstellern außerhalb der Unternehmen an die Organe herangetragen werden, etwa von Behörden, Gläubigern, Aktionären oder privaten Geschädigten (prominentes Beispiel ist hier der Fall Leo Kirch gegen Rolf Breuer, der erst nach jahrelangem Streit beigelegt werden konnte). Alle diese Ansprüche können naturgemäß nicht durch vertragliche Regelungen gemindert werden.

Versicherungsverschaffungsklauseln erzeugen ambivalente Wirkungen
Schon seit etlichen Jahren wird ins Spiel gebracht, die Organe mit sogenannten ‚Verschaffungsklauseln‘ in ihren Verträgen abzusichern. Oft wird dabei der Versuch unternommen, die Unternehmen dauerhaft zu verpflichten, ein gewisses Mindestmaß an Versicherungsschutz zugunsten der Organe (=versicherte Personen) aufrechtzuerhalten. Diese Garantie soll sowohl für die Höhe der Versicherungssumme als auch für den inhaltlichen Umfang der Deckung gelten.
In einer harten Marktphase, wie wir sie nunmehr erleben, lassen sich solche Versprechungen aber nicht mehr einlösen, weil schon die Deckungssummen immer mehr schrumpfen. Zwar werden sich die Unternehmen regresspflichtig gegenüber den Organen machen, wenn sie in einem Schadenfall nicht mehr die garantierte Deckung zur Verfügung stellen können. Wenn aber die Gesellschaften insolvent sind, haben wieder die Organe den schwarzen Peter in der Hand, jedenfalls dann, wenn der Schadenersatzanspruch gegen sie von dritter Seite kommt (Außenhaftung).

Versicherung gesucht
Die derzeitige Marktverhärtung in D&O begründet sich hauptsächlich durch die vielen und stets teurer werdenden Schäden in dieser Sparte. Zudem wachsen die Risiken der Organe konstant weiter, sei es durch eine immer stärkere Regulatorik, kaum mehr beherrschbare Unternehmensgrößen, pandemie- oder rezessionsgetriebene Finanzschwächen oder einfach nur durch eine höher werdende Anspruchsmentalität und Klagebereitschaft der Geschädigten.
In dieser Lage haben viele Unternehmen Probleme, ausreichende D&O-Deckung für ihre Organe zu finden, egal ob diese operativ oder beaufsichtigend tätig sind. Umso mehr empfiehlt es sich für die Betroffenen, nach individuellen bzw. persönlichen Versicherungs-Lösungen Ausschau zu halten. Solche Deckungs-Konzepte gibt es bereits seit Einführung des Pflicht-Selbstbehalts nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG auf dem Markt, allerdings noch nicht bei allen Anbietern.
Sogenannte ‚Personal-D&O-Policen‘ haben den großen Vorteil, dass der / die Versicherungsnehmer(in) = Versicherte hier die Deckungssumme für sich alleine zur Verfügung hat. Zwar können über persönliche Versicherungen nur kleinere Limite eingekauft werden. Diese reichen in der Regel aber aus, um damit die Abwehrkosten in einem Haftpflichtfall zu bestreiten – ein ganz wesentliches Element in der Absicherung des Organs ist damit gewährleistet.

Fazit und Tipps
Angesichts zunehmend schwierigerer Bedingungen bei der Haftung und Versicherung von Organen ist es geboten, sich nach alternativen Formen der Absicherung umzuschauen. Eine gute Möglichkeit stellt dabei die eigene / persönliche D&O-Versicherung dar.

Besteht bereits eine D&O-Police des Unternehmens, sollten sich die Organe das Recht einräumen lassen, diese Police inklusive aller Bedingungen in der jeweils aktuellen Fassung ausgehändigt zu bekommen oder zumindest einzusehen (auch durch einen Vertreter).
Ferner ist darauf zu achten, dass die ‚Personal-D&O-Police‘ mit D&O-Deckung des Unternehmens harmonisiert wird, damit es zu keinen Friktionen zwischen den beiden Deckungen kommt. Dies gilt vor allem für die zeitliche Komponente, aber auch für alle Erweiterungen und Ausschlüsse des Versicherungsschutzes.

Zum Autor
Thomas Lindner
Rechtsanwalt und Gesellschafter
thomas.lindner@lila-versicherungskontor.com
https://www.lila-versicherungskontor.com/

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