Bitcoin und Rechnungslegung / Teil 3 zu Bitcoin: Aufsichtsräte aufgepasst

30. Mai. 2022 | Der Aufsichtsrats-Blog, Kapitalgesellschaften, Management

Gastbeitrag von Tobias Nielsen, Unternehmensrecht Aktuell GbR

Bitcoin ist nicht nur im Hinblick auf seine unbeschränkte Transferierbarkeit und seine Dezentralität eine Neuerung – sondern auch in seiner finanzpolitischen Behandlung. Die unterschiedlichen Positionen der unterschiedlichen Staaten, die bis dato noch nicht abschließend gefestigt sind, werfen Unklarheiten im Hinblick darauf auf, wie der Bitcoin-Bestand eines Unternehmens in der Bilanz zu bewerten ist. An dieser Stelle macht es nämlich einen immensen Unterschied, ob Bitcoin als Kapitalanalage bewertet wird, die allein mit ihrem Preis in Euro oder Dollar zu bilanzieren ist, oder ob vom Unternehmen gehaltene Bitcoin als Bargeld zu betrachten sind. Denkbar ist auch eine Einordnung als Rohstoffbestand – dies war bisher die herrschende Ansicht in den USA, die auch seitens der Aufsichtsbehörden vertreten wurde – womit aber wiederum eine Bewertung in einer Währung erfolgen müsste.

Die Frage dürfte speziell für solche Unternehmen relevant sein, deren Rechnungslegung den International Financial Reporting Standards (IFRS) folgt, da die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich mit Kryptowährungen umgehen.

Kritisch ist zum regulatorischen Rahmen der EU dabei anzumerken, dass Kryptowährungen anhand sehr grundlegender, rudimentärer Merkmale begrifflich zusammengefasst werden. Die MiCA-Verordnung etwa nennt die Distributed-Ledger-Technologie (DLT), letztendlich also das Konzept eines dezentralen Blockchain-basierten Transaktionslogs, als Anknüpfungspunkt. Mittels der DLT können allerdings verschiedenste Transaktionen dokumentiert werden, auch solche mit NFTs (Non-fungible-Tokens), also auf einer Blockchain hinterlegten Eigentumsnachweisen, die an einen bestimmten (auch digitalen) Gegenstand geknüpft sind. Sämtliche Netzwerke, die sich der DLT bedienen, zusammenzufassen, ist nicht sachgemäß und dürfte auch bei relativ benevolenter Lesart auf eine lückenhafte Kenntnis der Materie aufseiten federführender Politiker hindeuten. Dies ist bereits daran erkennbar, dass keine separate Auseinandersetzung mit dem Bitcoin-Netzwerk erfolgt, das seiner ökonomischen Natur nach näher am Rohstoff-Mining als am klassischen Kapitalmarkt ist. Gerade diese Parallele erklärt auch, warum Bitcoin häufig mit Gold verglichen wird und teils als Wertmaßstab einer neuen Leitwährung dienen, der den im August 1971 von Richard Nixon aufgehobenen Goldstandard ersetzen könnte (Lektüreempfehlung: Saifedean Ammous, Der Bitcoin-Standard).

Gerade deswegen wird das Thema bei einer Bilanzierung nach dem IFRS äußerst komplex, da nach IFRS erstellte Bilanzen gerade dem Ziel einer internationalen Vergleichbarkeit dienen. Die Zuordnung fällt hier weniger eindeutig aus. Das IFRS Interpretation Comitee hat 2019 zur Frage der Bilanzierung von Kryptowährungen Position bezogen, wobei die Aussagen angesichts jüngerer Entwicklungen wohl wieder auf den Prüfstand gestellt werden könnten. Das IFRS IC hat sich zu Kryptowährungen allgemein folgendermaßen geäußert:

  • Kryptowährungen sind keine Währungen oder Währungsäquivalente.
  • Je nach Geschäftsmodell können Kryptowährungen Vorratsvermögen sein und mit ihrem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.
  • Hilfsweise gelten Kryptowährungen als immaterieller Vermögenswert.

Letzteres bedeutet: wenn ein beizulegender Zeitwert zu ermitteln ist, ist dieser für die Bilanzierung maßgeblich. Ist ein solcher Zeitwert nicht zu ermitteln, etwa weil ein bestimmtes Gut nicht regelmäßig auf einem Markt gehandelt wird, sind die fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.

Hier ist, wie in der MiCA-Verordnung, erkennbar: das IFRS IC gesteht Kryptowährungen keinen inhärenten Wert als Währung zu, sondern setzt einen Marktwert in einer etablierten Währung an. Es ist fraglich, ob dies angesichts der Adoptionswelle, die Bitcoin zwischen 2019 und 2022 erfahren hat, noch haltbar ist – spätestens, als El Salvador Bitcoin Mitte 2021 zum gesetzlichen Zahlungsmittel gemacht hat, wäre hier eine neue Stellungnahme angebracht gewesen. Gerade angesichts der laufenden juristischen Debatte in den USA – die im vehementen Gegensatz zur Debatte in Deutschland auch tatsächlich in sachlicher Tiefe geführt wird – ist es allerdings denkbar, dass eine neue Einstufung in absehbarer Zeit bevorsteht.

Auch in der HGB-Bilanz sind Kryptowährungen als immaterielle Vermögensgegenstände zu betrachten. Einer Einstufung als Kapitalanlage im klassischen Sinne steht das fehlende Merkmal der Verbriefung entgegen.

Dass Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte eingestuft sind und weder als Barvermögen noch als verbriefte Kapitalanlage gelten, hat folgende steuerrechtliche Implikationen:

  1. Bei der Nutzung einer bestimmten Menge von Kryptogeld als Zahlungsmittel findet eine Realisierung des Wertes, mithin eine Veräußerung, statt. Dies bedeutet, dass eine Wertsteigerung seit Erwerb der genutzten Kryptowährungen als Gewinn aus Kryptowährungshandel. Diese werden bei Überschreitung der Freigrenze von 601 € als steuerbarer Gewinn gewertet. Der Begriff der Freigrenze ist vom Begriff des Freibetrages zu unterscheiden: ist die Freigrenze überschritten, wird vom ersten Euro an besteuert.
  2. Als immaterielle Vermögenswerte unterliegen die Tokens der Fiktion der unbegrenzten Nutzbarkeit. Es ist mithin keine planmäßige Abschreibung möglich.

Die Handelsbilanz ist zwar nicht gleich Steuerbilanz, allerdings basiert die Steuerbilanz auf der Handelsbilanz. Die sorgfältige Einordnung von Krypto-Assets ist daher nicht nur für die Richtigkeit des Jahresabschlusses, sondern auch für die korrekte Steuerabführung essentiell.

Fazit

Kryptowährungen sind in der Bilanzlegung immaterielle Vermögenswerte – jedenfalls bis jetzt. Für den Aufsichtsrat indes gilt: das Thema Kryptowährungen, und hervorzuheben ist an dieser Stelle der digitale Rohstoff Bitcoin, betrifft die gesamte Wirtschaft und entwickelt sich mit einer enormen Dynamik. Es gilt, die internationale Sach- und Rechtslage aufmerksam im Auge zu behalten und sich zumindest bis zu einer gewissen Tiefe mit der Materie zu befassen. Die politische Debatte in Deutschland und großen weiteren Teilen Europas wird leider mit einer unfassbaren Oberflächlichkeit und einem verbreiteten Mangel an Grundverständnis der Materie geführt, wie unter anderem im Zuge der Erarbeitung des MiCA-Entwurfes im ECON-Ausschuss den EU-Parlamentes offenbar wurde. Blockchain ist kein reines Thema der IT, sondern sollte auch aus der ökonomischen Perspektive gründlich durchleuchtet werden. Zumindest ein aufmerksames Verfolgen der Entwicklungen in diesem Zusammenhang und insbesondere im Hinblick auf Bitcoin ist dringend anzuraten.

Autor: Tobias Nielsen
Unternehmensrecht Aktuell ist ein juristischer Fachblog, begründet von Johannes Kurzbuch und Tobias Nielsen.

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