Die virtuelle Hauptversammlung

4. Okt. 2022 | Der Aufsichtsrats-Blog, Kapitalgesellschaften, Management

Gastbeitrag von Tobias Nielsen, Unternehmensrecht Aktuell GbR

Nach dem Regierungsentwurf vom 2. Mai über das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurde das Gesetz am 8. Juli 2022 nun unter einigen Änderungen vom Bundestag beschlossen worden. Das COVMG, das virtuelle Hauptversammlungen während der Covid-19-Pandemie ermöglicht und geregelt hatte, läuft dieses August aus; allerdings soll die gewachsene Praxis nun nahtlos und dauerhaft ins Aktiengesetz integriert werden.

Die virtuelle Hauptversammlung wird zum Äquivalent

Im Vergleich zum Regierungsentwurf fällt in der finalen Fassung des Gesetzes zunächst die Neufassung des § 118a Abs. 1 S. 2 AktG n.F. ins Auge. Nach der neuen Fassung ist es nicht mehr zulässig, die möglichen Tagesordnungspunkte in einer virtuellen Hauptversammlung gegenüber einer solchen in Präsenz zu beschränken. Im Regierungsentwurf war dies mittels Satzungsklausel noch möglich gewesen. Die virtuelle Hauptversammlung ist der nun beschlossenen Fassung des Gesetzes nach insofern vollständig gleichwertig gegenüber der herkömmlichen Hauptversammlung in Präsenz.

Derselben Ratio folgt auch § 130a Abs. 6 AktG n.F., nach welchem Redebeiträge in der Hauptversammlung bei Verbindungsproblemen zurückgewiesen werden können. Aktionärsrechte können in der virtuellen Hauptversammlung im exakt selben Maße wahrgenommen werden wie in der analogen Hauptversammlung, allerdings obliegt es diesen selbst, die entsprechenden Rahmenbedingungen im Hinblick auf ihre Datenverbindung zu schaffen. Ein entsprechender Vorbehalt muss allerdings bereits in der Ladung zur Hauptversammlung inkludiert werden.

Vorab-Stellungnahmen und Vorab-Fragerecht

Wenn die Ladung zur Hauptversammlung durch den Vorstand, an deren Form sich grundsätzlich nichts ändert, ergangen ist, haben die Aktionäre die Möglichkeit, vorab Stellungnahmen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung abzugeben. § 130a Abs. 1 AktG n.F. sieht hierfür den elektronischen Kommunikationsweg vor. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Recht zur Vorab-Stellungnahme auf solche Aktionäre zu beschränken, die bereits ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind.

Ähnlich liegt es mit dem Fragerecht bei virtuellen Hauptversammlungen: der Vorstand kann in der Ladung das Fragerecht der Aktionäre nach § 131 AktG dahingehend beschränken, dass Fragen

  1. Nur vorab auf dem Wege elektronischer Kommunikation eingereicht werden können (§ 131 Abs. 1a AktG n.F.) mit einem maximal zulässigen Zeitabstand zur Hauptversammlung von drei Tagen und
  2. Nur von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären gestellt werden dürfen (§ 131 Abs. 1b AktG n.F.).

Dabei muss das Fragerecht während der laufenden Hauptversammlung für solche Fragen erhalten bleiben, die sich erst nach Ablauf der Präklusionsfrist nach Absatz 1a ergeben haben (Abs. 1e), sowie für Nachfragen zu Vorstandsantworten (Abs. 1d). Dem Versammlungsleiter wird mit § 131 Abs. 1f AktG n.F. dabei das Recht eingeräumt, das Fragerecht nur solchen Aktionären zu erteilen, die per Videokommunikation zugeschaltet sind. Dasselbe gilt nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG n.F. auch für Anträge und Wahlvorschläge durch Aktionäre. Der Grund dürfte darin liegen, dass ein Auftreten „ohne Gesicht“ die Hemmschwelle zum Stören oder nicht sachgemäßen Verzögern der Hauptversammlung durch nicht relevante Fragen senken könnte. Auch hier wird wieder ein Bemühen des Gesetzgebers erkennbar, die virtuelle Hauptversammlung in ihrem Ablauf und insbesondere ihrer Effizienz der Hauptversammlung in Präsenz gleichzustellen, ohne dabei die europaweit harmonisierten Aktionärsrechte (EU-RL 2017/828) zu beeinträchtigen. Dem Gedanken des effizienten Ablaufes und dem Unterbinden von Störungen folgt auch das neue Recht des Versammlungsleiters, das Fragerecht der Aktionäre auf einen angemessenen Umfang zu beschränken. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002653.pdf) sieht an dieser Stelle etwa die Möglichkeit zur zahlenmäßigen Begrenzung der Fragen vor.

Fazit

Mit Auslaufen der Geltung des COVMG will der Gesetzgeber erkennbar nicht nur an die während der Covid-19-Pandemie gewachsene Praxis virtueller Hauptversammlungen anknüpfen, sondern diese vielmehr als vollwertiges Äquivalent zur physischen Hauptversammlung dauerhaft im Aktienrecht verankern. Die wesentlichen Interessen, die hier ausbalanciert werden müssen, sind

  1. Die klare Verantwortlichkeit der Gesellschaft für Ablauf und Organisation der Hauptversammlung, die in § 118a Abs. 2 AktG n.F. deutlich wird,
  2. Die Wahrung der Aktionärsrechte und die Verantwortlichkeit hierfür und
  3. Der effiziente, störungsfreie Ablauf der Hauptversammlung, der im selben Maße wie in der Hauptversammlung in Präsenz sichergestellt werden soll.

Hierzu werden die Aktionäre unter anderem in die Pflicht genommen, eigenverantwortlich ihre rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung und die technischen Zugangsvoraussetzungen sicherzustellen.

Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zunächst die Zugrunde liegende Satzungsregel (§ 118a Abs. 1 AktG n.F.) sowie die Ladung, in der die Modalitäten umfassend ausgestaltet werden müssen. Aufsichtsräte und insbesondere Vorstände sind gut beraten, sich mit den hier wachsenden Good Practices eingehend vertraut zu machen, da eine saubere Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung in der Ladung elementar für die rechtliche Unangreifbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sein wird.

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