Optimaler D&O-Versicherungsschutz für den Aufsichtsrat

29. Sep. 2023 | Der Aufsichtsrats-Blog, Kapitalgesellschaften, Management

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Franz M. Held, Senior Executive Advisor der VOV D&O-Versicherungen.

Die D&O-Versicherung hat sich als unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder zur Absicherung ihres Privatvermögens etabliert. Sie schützt vor Inanspruchnahmen wegen behaupteter Pflichtverstöße bei einer Organtätigkeit.

 

Der hohe Stellenwert dieses Versicherungsproduktes ist das Spiegelbild einer strengen Haftungssituation von Organmitgliedern in Deutschland. Für den Aufsichtsrat reicht hierfür bereits ein Blick in den Deutschen Corporate Governance Kodex und das Aktiengesetz, um festzustellen, dass ihm ein hohes Maß an Verantwortung übertragen worden ist. Die VOV hat deshalb in Erweiterung der klassischen Unternehmens-D&O-Versicherung eine spezielle D&O-Police ausschließlich für die Mitglieder des Aufsichtsrates entwickelt.

I. Einleitung: Die Aufgaben des Aufsichtsrates

Die wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen darin, die Geschäftsführung oder den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten, zu überwachen und letztlich auch die Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie zu erörtern. Zudem gibt es einige Entscheidungen, die der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Um diese umfangreichen Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Mitglieder des Aufsichtsrates über entsprechende Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen verfügen, um relevante Entwicklungen im wirtschaftlichen oder juristischen Umfeld sowie weitere Informationen mit potenziellen Auswirkungen für das eigene Unternehmen beurteilen zu können.

II. Aufsichtsrat und persönliche Haftung

Der Aufsichtsrat haftet persönlich und gesamtschuldnerisch, wenn der Gesellschaft durch dessen pflichtwidriges Verhalten ein Schaden entstanden ist. Mit der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Entscheidung vom 21.4.1997 (Az.: II ZR 175/95) wurde die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats konkretisiert: Er ist verpflichtet eigenverantwortlich das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsleitungsmitgliedern zu prüfen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, muss er diese unter Beachtung des Gesetzes- und Satzungsrechts dann auch verfolgen. Von einer Geltendmachung entsprechend begründeter Schadenersatzansprüche wird der Aufsichtsrat nur dann ausnahmsweise absehen dürfen, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafürsprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen. Deshalb wägen sich Aufsichtsräte eher auf der sichereren Seite, wenn die vorgenommene Risikoanalyse eine erfolgreiche Klagemöglichkeit gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ergibt.

Klarstellend sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vom BGH formulierte Leitsatz eben auch die Option zulässt, keine Klage zu erheben und somit kein Automatismus zur Anspruchserhebung besteht. Weil der Aufsichtsrat ausschließlich im Unternehmensinteresse handeln muss, bedeutet dies, dass eine Entscheidung, ob Schadenersatzansprüche weiter zu verfolgen sind, erst dann getroffen werden kann, nachdem alle „Risken- und Nebenwirkungen“ eines solchen Prozesses einer sehr sorgfältigen Analyse unterworfen worden sind. Dies kann schnell zur Haftungsfalle werden.

Denn auch die Mitglieder von Aufsichtsräten können sich wie das Mitglied eines Führungsgremiums einer persönlichen Haftung aussetzen. Verletzen Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit bereits ausreichend sein kann, haften sie gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) für einen etwaigen Schaden wie ein Vorstand bzw. ein Geschäftsführer. Die einschlägige Rechtsvorschrift ist § 116 AktG, die sich wiederum auf § 93 als Generaltatbestand der Haftung von Vorstandsmitgliedern (Parallelvorschrift für die Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG) bezieht. Das bedeutet, dass die Mitglieder von Aufsichtsräten mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, wenn durch die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist. Aufsichtsratsmitglieder sollten sich deshalb der finanziellen Konsequenzen bewusst sein und sich intensiv mit der Absicherung ihrer persönlichen Haftungsrisiken befassen.

III. D&O-Versicherung

Die am meisten verbreitete Absicherung für Aufsichtsratsmitglieder bietet eine sogenannte „D&O-Versicherung”, üblicherweise eine Unternehmens-D&O-Versicherung. Diese schützt vor den finanziellen Folgen einer persönlichen Haftung von Organmitgliedern, damit auch von Aufsichtsratsmitgliedern, für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für den daraus resultierenden Vermögensschaden persönlich in Anspruch genommen werden.

Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Deckungsprüfung, die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und – sofern der Anspruch berechtigt ist – die wegen der Sorgfaltspflichtverletzung zu leistende Schadenersatzzahlung. Der Versicherungsschutz umfasst somit sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche. Die D&O-Versicherung ist damit, abhängig von einer bedarfsgerechten Bedingungsgestaltung und einer hohen Qualität bei der Schadenregulierung, eine gute Absicherung auch für Aufsichtsratsmitglieder. Die klassische Unternehmens-D&O-Versicherung schützt allerdings sämtliche Organmitglieder eines Unternehmens inklusive aller Organmitglieder der mitversicherten Tochterunternehmen. Dazu gesellen sich dann noch explizit aufgeführte weitere versicherte Personen, wie etwa Prokuristen und Leitende Angestellte. Wenn man sich die Versicherungssumme einer solchen Unternehmens-D&O-Versicherung als Kuchen vorstellen möchte, dann wird schnell deutlich, dass viele versicherte Personen darauf zugreifen können. Wenn es dumm läuft, dann kann auch mal ein Aufsichtsratsmitglied im Regen stehen, weil andere versicherte Personen bereits die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode aufgebraucht haben.

Obwohl Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich also unter einer Unternehmens-D&O-Versicherung mitversichert sind, muss stets berücksichtigt werden, dass der Kreis an versicherten Personen bei der Versicherungsnehmerin und den weltweit in die Deckung einbezogenen Tochterunternehmen sehr groß ist, so dass viele versicherte Personen auf die Versicherungssumme zugreifen können. Hinzu kommt, dass bei einem D&O-Schadenfall üblicherweise zunächst die Vorstandsmitglieder in Anspruch genommen werden und sich dann die Aufsichtsräte erst viele Jahre später mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert sehen – so wie wie im Fall Arcandor Arcandor (Aufsichtsräte zu 53,6 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt / wiwo.de). Damit womöglich zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung steht. Das heißt im schlimmsten Fall: Der Schaden ist dann komplett aus dem Privatvermögen der betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrats auszugleichen. Dies wird dann nicht selten zu deren Privatinsolvenz führen.

Das von der VOV komplett neu konzipierte Versicherungsprodukt Aufsichtsrat+ löst dieses Problem, indem es als sogenannte Exzedentenversicherung ausschließlich für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Versicherungsnehmerin eine exklusive Versicherungssumme zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Unternehmens-D&O-Versicherung, so dass die Gesellschaft Versicherungsnehmerin und Prämienschuldnerin ist. Neben dem „doppelten Boden“ bietet die Deckung zusätzlich viele interessante Assistance-Leistungen über den Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. (AdAR e.V.), die von einem Schadenfall unabhängig in Anspruch genommen werden können und der Professionalisierung des Aufsichtsrats dienen. So erhalten Aufsichts- und Beiratsmitglieder einmal jährlich ein Angebot zur Teilnahme an einer kostenlosen Compliance-Update-Schulung, es gibt eine kostenlose Onboarding-Schulung für alle Aufsichtsräte zu den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats und es gibt eine vergünstigte Gremium-Erstberatung als anwaltliche Erstberatung zu konkreten Fragestellungen der Gremiumtätigkeit. Genauso wichtig ist der Zugang zu relevantem Content – insbesondere zu Fachzeitschriften, der ebenfalls inkludiert ist.

Einen „doppelten Boden“ bieten daneben auch persönliche D&O-Versicherungen, die jedes Aufsichtsratsmitglied für sich abschließen und verhandeln kann und wodurch eine eigene, auch durch andere unantastbare Versicherungssumme zur Verfügung steht. Hier ist jedoch das einzelne Aufsichtsratsmitglied Versicherungsnehmer und damit zur Zahlung der Prämie verpflichtet.

IV. Fazit

Wenn sich der Aufsichtsrat für eine eigene D&O-Police oder aber für die unternehmensfinanzierte exklusive Aufsichtsrat+ für die Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden kann, die ihm aufsetzend auf eine Unternehmens-D&O-Versicherung auf seinen Bedarf zugeschnittenen Versicherungsschutz mit einer eigenen Versicherungssumme nur für die Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stellt, dürfte kein Wunsch mehr offenbleiben und ein böses Erwachen im Schadenfall vermieden werden.

 

Autor: Rechtsanwalt Franz M. Held ist Senior Executive Advisor der VOV D&O-Versicherungen. Er gilt als gefragter Experte für D&O-Versicherungen und Managerhaftpflicht. Der ausgebildete Wirtschaftsmediator (MuCDR) und Business Consultant (DVA) ist Mitglied der D&O-Arbeitsgruppe des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Zudem ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen in juristischen Fachbüchern und Fachzeitschriften sowie Dozent für D&O- und Organhaftungsthemen an bekannten deutschen Hochschulen

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