Pflicht zur KI-Nutzung in der Unternehmensleitung?

30. Nov. 2021 | Der Aufsichtsrats-Blog, Finanzinstitute, Kapitalgesellschaften, Management

Gastbeitrag von Tobias Nielsen

Im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion müssen Aufsichtsräte regelmäßig entscheiden, ob der Vorstand seine Geschäftsleitungsaufgabe sorgfältig wahrgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, und ist dem jeweiligen Unternehmen aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, muss der Aufsichtsrat den Schadensersatzanspruch geltend machen (BGH II ZR 175/95: ARAG/Garmenbeck).

Dies ist einer der zentralen Grundsätze aus dem Aktienrecht (§§ 93, 112 AktG), und dies dürfte sich auch in Zukunft nicht ändern. Was sich allerdings laufend ändert, sind die Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten der Geschäftsführung – was sich auf den konkreten Inhalt der Sorgfaltspflicht erheblich auswirken kann. 

Entscheidungen der Unternehmensleitung: keine KI-Aufgabe

Zunächst einmal ist es wichtig, eine Sache im Hinterkopf zu behalten: KI kann in der Unternehmensleitung keine Entscheidungen treffen. Sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat gilt: verbindliche Entscheidungen im Rahmen seiner Funktion als Gesellschaftsorgan zu treffen, ist eine höchstpersönliche Pflicht des jeweiligen Mandatsträgers. Dieser Grundsatz gilt bei Vertretung durch eine andere Person; bei der „Vertretung“ durch eine KI kann wegen des Schutzzweckes der Norm (eindeutige persönliche Verantwortlichkeit des Mandatsträgers) nichts anderes gelten. Dies ist aus juristischer Perspektive eindeutig – eine hinreichend seltene Ausnahme.

Relevant wird KI allerdings dann, wenn die Grundlage für eine Entscheidung festgestellt wird – also die erheblichen Informationen, die in die Entscheidung einfließen. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hebt den Stellenwert der „angemessenen Informationen“ als Entscheidungsgrundlage separat hervor. Angemessenheit bedeutet: die Informationen müssen mit der Sorgfalt ausgewählt und geprüft werden, die von einem sorgfältig agierenden Geschäftsmann objektiv erwartet werden kann. Der objektive Erwartungsmaßstab indes ist hochgradig situationsspezifisch.

Unterlassen der KI-Nutzung sorgfaltspflichtwidrig?

Bei Fragen im Zusammenhang mit KI-Nutzung in der Geschäftsleitung bietet sich ein Rückgriff auf die Grundsätze an, die der BGH am 20.09.2011 in der Sache II ZR 234/09 aufgestellt hat. Im Wesentlichen lassen sich diese so zusammenfassen:

  1. Ein Vorstandsmitglied muss den Rat eines Experten einholen, wenn es selbst zur Beurteilung der im Raum stehenden Fragen nicht in angemessener Weise in der Lage ist.
  2. Der Expertenrat muss wiederum auf Plausibilität geprüft werden.

Zum ersteren Aspekt muss sich der Vorstand also die Frage stellen: wie weit reicht die eigene Sachkunde, und inwieweit kann man – als natürliche Person – die vorliegenden Tatsachen überhaupt überblicken? Wie viel besser könnte eine Person mit einschlägiger Sachkunde den Sachverhalt beurteilen, sprich: was ist möglich?

Gerade letztere Frage führt zu der Erkenntnis: da, wo KI die Lage deutlich besser beurteilen kann (etwa bei der Auswertung großer Mengen an Daten und Dokumenten), entspricht sie funktional einem Sachverständigen. Und auf die Funktion kommt es an: der Sinn des Grundsatzes ist es, dass zugunsten der Gesellschaft optimale geschäftliche Entscheidungen getroffen werden. Daher kann es hier keinen Unterschied machen, ob der externe Rat durch eine menschliche oder künstliche Intelligenz erzeugt wird: seine Funktion in der unternehmerischen Entscheidung bleibt dieselbe. Es ist somit naheliegend, die vom BGH aufgestellten Grundsätze auf die Frage nach dem KI-Einsatz zu übertragen: wo die KI bessere Ergebnisse liefert, muss ein sorgfältiger Vorstand sie auch zum Einsatz bringen.

Relevant ist zudem der zweite Grundsatz, der sich aus dem BGH-Urteil ergibt: die Plausibilitätsprüfung. Hier werden regelmäßig zwei Aspekte zu berücksichtigen sein: Arbeitet die KI mit einer vollständigen, korrekten und sachdienlichen Datengrundlage? Ist gegebenenfalls von menschlicher Seite aus noch etwas erforderlich, um der KI gegenüber den Sachverhalt präziser darzustellen? Und: ist das Ergebnis plausibel – war der eingesetzte Algorithmus überhaupt geeignet, ein Ergebnis auf meine Frage zu liefern? Die Beurteilung der Plausibilität wird keine eingehenden informationstechnischen Kenntnisse, aber ein funktionales Verständnis der KI erfordern. 

Fazit

Der Aufsichtsrat hat auf einen zentralen Aspekt zu achten: dass der Vorstand seiner Funktion nachkommt, sorgfältige und angemessene unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Der Weg dahin fällt in die unternehmerische Verantwortung des Vorstandes. Dessen Pflicht, externen Sachverstand hinzuzuziehen, ist je nach Frage im Einzelnen zu konkretisieren. Entscheidend ist, dass diejenige externe Quelle herangezogen wird, die funktional am besten zur Analyse und Beurteilung eines Sachverhaltes geeignet ist.

Denn um die funktionale Ebene geht es primär: entscheidend ist, dass am Ende eine sorgfältige, angemessen informierte Entscheidung getroffen wird. Die Qualität des Ergebnisses zählt, der Weg dahin ist zweitrangig. Externer Sachverstand ist externer Sachverstand, und er erfüllt die immer gleiche Funktion, nämlich die sachverständige Auswertung und Beurteilung der Informationsgrundlage. Ob diese Beurteilung durch maschinelle Schaltkreise oder menschliche Neuronen erfolgt ist, wird praktisch unerheblich, sobald die unternehmerische Entscheidung einmal getroffen wurde.

Gesagt werden muss, dass noch keine ständige Rechtsprechung zum Thema KI in der Unternehmensleistung existiert. Die getroffenen Erwägungen sind lediglich logische Schlussfolgerungen aus den bisherigen Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung.

Autor: Tobias Nielsen
Unternehmensrecht Aktuell ist ein juristischer Fachblog, begründet von Johannes Kurzbuch und Tobias Nielsen.

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