Der Verein

3. Feb. 2024 | Glossar

Was ist ein Verein? Ein Verein ist ein freiwilliger und dauerhafter Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam einen spezifischen Zweck erfolgen. Vereine können die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB) oder durch Verleihung (§ 22 BGB) erlangen.

Was ist ein Verein? Ein Verein ist eine freiwillige, dauerhafte, körperschaftlich organisierte Gruppierung von Personen, die einen spezifischen Zweck verfolgt. Es gibt keine gesetzliche Definition, aber Vereine agieren als Einheiten und werden durch Vorstände vertreten. Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 ff.) geregelt. Es gibt vier Arten von Vereinen: eingetragene, wirtschaftliche, nicht eingetragene und gemeinnützige Vereine.

Eingetragene Vereine nutzen das Kennzeichen e.V. (eingetragener Verein), um ihre Rechtsfähigkeit und die daraus resultierende Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen offenzulegen. Die Eintragung ins Vereinsregister steht nur Vereinen offen, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Rechte und Pflichten: Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Vereinssatzung. Von Gesetzes wegen hat jedes Mitglied ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Typische Rechte von Vereinsmitgliedern umfassen die Nutzung von Leistungen des Vereins, typische Pflichten beispielsweise die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

Eingetragener Verein (e. V.) Ein nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein, der durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt (§ 21 BGB).

Wirtschaftliche Vereine sind auf die Verleihung gemäß § 22 BGB angewiesen, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Die dafür zuständige Behörde bestimmt sich nach dem Landesrecht.

Wirtschaftlicher Verein Ein auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein, der durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt (§ 20 BGB).

Nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig und bieten ihren Mitgliedern keine Haftungsbeschränkung.

Nicht eingetragener Verein Ein schnell aktiv werdender Verein ohne Eintragung, wobei Mitglieder persönlich haften können.

Gründung und Sitz eines Vereins Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind mindestens sieben Gründungsmitglieder und eine Gründungsversammlung erforderlich, in der eine Satzung beschlossen und ein Vorstand gewählt wird. Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten (§ 57 BGB). Der Vereinssitz ist in der Regel der Ort der Verwaltung.

Vereinsorgane: Ein Verein hat von Gesetzes wegen zwei Organe: die Mitgliederversammlung (§ 32 ff. BGB) und den Vorstand (§ 26 ff. BGB). Der Vorstand vertritt den Verein rechtlich und ist verantwortlich für die Verwaltung, während die Mitgliederversammlung das höchste Entscheidungsorgan ist.

Vereinsorgane Ein Verein hat zwei Hauptorgane: die Mitgliederversammlung (§ 32 ff. BGB) und den Vorstand (§ 26 ff. BGB). Der Vorstand vertritt den Verein rechtlich und ist verantwortlich für die Verwaltung, während die Mitgliederversammlung das höchste Entscheidungsorgan ist.

Rechte und Pflichten: Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Vereinssatzung. Von Gesetzes wegen hat jedes Mitglied ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Typische Rechte von Vereinsmitgliedern umfassen die Nutzung von Leistungen des Vereins, typische Pflichten beispielsweise die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

Rechte und Pflichten Mitglieder haben Rechte wie Teilnahme und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Zugang zu Vereinsleistungen. Ihre Pflichten umfassen in der Regel die Zahlung von Beiträgen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung und Verwaltung des Vereins.

Ende eines Vereins Ein Verein kann durch einen Mitgliederversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 41 BGB) oder durch Insolvenz (§ 42 BGB) aufgelöst werden.

Wie werden Vereine besteuert? Rechtsfähige Vereine, ob wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich, gelten steuerrechtlich als Körperschaften. Ihre Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Gemeinnützige Vereine sind eingetragene Vereine, deren Zweck und Tätigkeit gemeinnützig im Sinne von § 52 AO sind. Sie sind von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit. Die Gemeinnützigkeit wird durch die zuständige Finanzbehörde anhand der Satzung festgestellt.

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