Geschäftsordnung

15. Aug. 2022 | Glossar

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ist das in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung vom Aufsichtsrat verfasste Regelwerk über die eigene interne Organisation und die Verfahrensabläufe. Die Geschäftsordnung kann auch unter Berücksichtigung des Selbstorganisationsrechtes des Aufsichtsrates teilweise in der Satzung geregelt werden. 

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrat ist ein wesentliches Instrument des Selbstorganisationsrechtes des Aufsichtsrates. Eine Geschäftsordnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, im § 82 Abs. 2 AktG heißt es jedoch:
„Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.“

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) empfiehlt in Ziffer 5.1.3 ausdrücklich den Erlass einer Geschäftsordnung; eine Abweichung hiervon ist von börsennotierten Gesellschaften gem. § 161 Abs. 1 AktG im Entsprechensbericht zu erklären.

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Weiterführende Begriffe

Der Aufsichtsratsvorsitzende (Rolle, Funktion, Wahl)

Der Deutsche Corporate Governance-Kodex (DCGK) beschreibt die zentrale Position des Aufsichtsratsvorsitzenden so:
„Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr.

Dokumentation-Protokollierung

Die Protokollierung von Aufsichtsratssitzungen ist gesetzlich kaum geregelt. Dennoch darf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Niederschrift nicht unterschätzt werden. Denn dem Protokoll kommt eine Beweisfunktion zu, sodaß man hier nicht von einem reinen Formalakt sprechen kann.

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