Die Hauptversammlung ist Teil jeder AG, KGaA und SE.
Der Begriff der Hauptversammlung hat zwei Dimensionen: die Hauptversammlung ist zum einen
ein permanentes Organ der Gesellschaft, welches aus der Gesamtheit aller Aktionäre besteht. Als
Organ verfügt die Hauptversammlung über bestimmte Rechte und rechtlich geschützte Interessen,
welche Vorstand und Aufsichtsrat durchgehend wahren und fördern müssen.
Zugleich bezeichnet der Begriff der Hauptversammlung auch das tatsächliche Zusammentreffen der
Aktionäre und dessen organisatorischen Rahmen. Auf der (organisatorischen) Hauptversammlung
werden Beschlüsse gefasst und Informationen eingeholt, mittels denen die (gesellschaftsrechtlichen)
Rechte und Handlungsoptionen der Hauptversammlung realisiert werden. Jede Gesellschaft hält
mindestens eine solche Hauptversammlung pro Jahr ab. Wenn das Wohl der Gesellschaft es
erfordert oder Aktionäre mit mindestens 5 % der Stimmrechte dies unter Angabe von Zweck und
Gründen verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine weitere Hauptversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist für die form- und fristgerechte Einberufung der Hauptversammlung verantwortlich,
während der Versammlungsleiter für den Ablauf der Versammlung selbst an den anberaumten Tagen
verantwortlich ist. Im Regelfall übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die
Versammlungsleitung, dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die rechtsverbindliche Handlungsform der Hauptversammlung als Organ ist der Beschluss.
Beschlüsse beruhen auf Vorschlägen, welche in einer Abstimmung mit einfacher (Normalfall) oder
qualifizierter (von Gesetz oder Satzung bestimmte Sonderfälle) angenommen werden müssen.
Die Hauptversammlung entscheidet unter anderem über die Verwendung des Bilanzgewinns, über
die Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, über die Entlastung des Vorstandes
und des Aufsichtsrates sowie über Strukturmaßnahmen wie Kapitalerhöhungen oder –
Herabsetzungen, Rechtsformwechsel, Verschmelzungen, Spaltungen oder die Auflösung. In
börsennotierten Gesellschaften muss zudem auch das Vergütungssystem für den Vorstand und für
den Aufsichtsrat per Beschluss gebilligt werden.
Im Rahmen der laufenden Hauptversammlung stehen jedem Aktionär individuelle Rechte wie das
Rede- und das Fragerecht zu. Zudem vermittelt jede Aktie, die keine stimmrechtslose Vorzugsaktie
ist, ihrem Inhaber Stimmrechte im Rahmen der Hauptversammlung. Jeder Euro an Nennwert
entspricht einer Stimme in der Hauptversammlung. Die Summe der Nennwerte aller Aktien
entspricht dem Grundkapital der Gesellschaft. Der Nennwert darf nicht mit dem Marktpreis der
Aktie verwechselt werden, er ist festgelegt und lautet immer auf volle Euro.
Hauptversammlungen können virtuell per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden, sofern
die Satzung der Gesellschaft dies vorsieht und die Aktionäre hierdurch nicht in der Wahrnehmung
ihrer Rechte beeinträchtigt werden.
Vorschriften: §§ 118, 118a, 119, 120, 121, 122 AktG