Einleitung: Das Aktiengesetz (AktG) definiert in § 107 Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters für den Aufsichtsrat. Bei den Aufsichtsratsausschüssen, insbesondere beim Prüfungsausschuss, sind die Anforderungen an die Leitung...